Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WTG
WTG§ 29 Mitwirkung und Mitbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/29#abs-1 (1) Die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte insbesondere in Fragen der Unterkunft, Betreuung, Aufenthaltsbedingungen, Ordnung des Zusammenlebens, Verpflegung und Freizeitgestaltung werden durch eine mindestens jährlich stattfindende Versammlung aller Nutzerinnen und Nutzer wahrgenommen. Soweit diese Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte durch die Vertreterinnen und Vertreter wahrgenommen werden, ist diesen Personen Zutritt zu den gemeinschaftlich genutzten Räumen der Wohngemeinschaft zu gewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/29#abs-2 (2) Der Mitwirkung unterliegen alle für das Leben in der Wohngemeinschaft wesentlichen Entscheidungen. Der Mitbestimmung unterliegen die Grundsätze der Verpflegungsplanung sowie der Unterkunft und Betreuung, die Freizeitgestaltung und die Hausordnung in der Wohngemeinschaft.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 29 WTG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 20.05.2020 – XII ZB 226/18Betreuervergütung: Wohngemeinschaft mit ambulanter Pflege als Heim; selbstverantwortete Wohngemeinschaft als HeimZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.