Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WTG
WTG§ 25 Selbstverantwortete Wohngemeinschaften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/25#abs-1 (1) Selbstverantwortete Wohngemeinschaften sind vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen frei in der Gestaltung des Zusammenlebens, der Auswahl und der Gestaltung der Räumlichkeiten für die Wohngemeinschaft und der Organisation der Betreuung. Sie unterfallen nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/25#abs-2 (2) Für Angebote ambulanter Dienste, die in selbstverantworteten Wohngemeinschaften tätig werden, gelten die Anforderungen nach Teil 2 Kapitel 4.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 25 WTG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 24.11.2017 – 26 K 6422/16Zitiert von 2
- FG Köln, 30.09.2020 – 3 K 1858/18Zitiert von 1
- BGH, 20.05.2020 – XII ZB 226/18Betreuervergütung: Wohngemeinschaft mit ambulanter Pflege als Heim; selbstverantwortete Wohngemeinschaft als HeimZitiert von 1
- BFH, 10.08.2023 – VI R 40/20Außergewöhnliche Belastungen bei Unterbringung in einer WohngemeinschaftZitiert von 2
- SG Köln, 15.08.2018 – S 9 P 126/17
- AG Viersen, 27.11.2017 – 9 XVII 496/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.