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WTG

§ 23 Behördliche Qualitätssicherung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/23#abs-1 (1) Die Erfüllung der Pflichten der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter werden von den zuständigen Behörden durch Regelprüfungen und anlassbezogene Prüfungen überwacht. Die Prüfungen finden unangemeldet statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/23#abs-2 (2) Die zuständige Behörde nimmt bei jeder Einrichtung mindestens eine Regelprüfung im Jahr vor. Abweichend von Satz 1 können Regelprüfungen in größeren Abständen bis zu höchstens zwei Jahren stattfinden, wenn bei der letzten Prüfung durch die zuständige Behörde keine Mängel festgestellt wurden, zu deren Beseitigung eine Anordnung erforderlich wurde (wesentliche Mängel) oder die Prüfungsfrist nach § 114c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für die Einrichtung Anwendung findet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/23#abs-3 (3) Die zuständigen Behörden haben den Aufsichtsbehörden die Prüfberichte spätestens drei Monate nach Abschluss der Prüfung zu übersenden.

Kapitel 2

Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen

§ 22 § 24