Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WTG
WTG§ 2 Geltungsbereich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für Betreuungsleistungen sowie die Überlassung von Wohnraum, wenn diese Angebote entgeltlich sind und im Zusammenhang mit den durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung ausgelösten Unterstützungsbedarfen und darauf bezogenen Leistungen stehen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/2#abs-1a (1a) Dieses Gesetz gilt auch für Angebote zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/2#abs-2 (2) Angebote im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot,
2. Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen,
3. Angebote des Servicewohnens,
4. ambulante Dienste,
5. Gasteinrichtungen und
6. Angebote in den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 219 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/2#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt nicht für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, soweit diese der Erlaubnispflicht nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. S. 2022) unterliegen, Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. S. 886), Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) und des § 15 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), jeweils in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/2#abs-4 (4) Die Feststellung, ob ein Angebot dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterfällt, lässt dessen Einordnung nach anderen Rechtsvorschriften unberührt. Dies gilt insbesondere auch für leistungsrechtliche Regelungen.