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WTG

§ 19 Grundsätzliche Anforderungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/19#abs-1 (1) Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter müssen

1. die haus-, zahn- und fachärztliche sowie die gesundheitliche Betreuung der Nutzerinnen und Nutzer organisieren und die Wahrnehmung von hierzu erforderlichen auswärtigen Terminen unterstützen und fördern,

2. gewährleisten, dass Pflegeplanungen, Förder- und Hilfepläne aufgestellt, umgesetzt und ihre Umsetzung aufgezeichnet werden,

3. sicherstellen, dass die Arzneimittel nutzerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt, alle im Umgang mit Arzneimitteln in der Pflege und Betreuung tätigen Beschäftigten mindestens alle zwei Jahre über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten und Qualitätsinstrumente implementiert werden, um Über-, Unter- oder Fehlversorgung vorbehaltlich der ärztlichen Anordnungsbefugnis zu vermeiden,

4. die soziale Betreuung sowie die hauswirtschaftliche Versorgung sicherstellen und

5. Maßnahmen zur Gewaltprävention und Zwangsvermeidung durchführen und die Beschäftigten zur Vermeidung von Gewalt und Zwang durch ihr Verhalten und Handeln schulen.

Sie müssen zudem nach einer fachlichen Konzeption handeln, die gewährleistet, dass die Vorgaben der Nummern 1 bis 5 umgesetzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/19#abs-2 (2) Besuche dürfen von den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern oder der Einrichtungsleitung ganz oder teilweise nur untersagt werden, wenn dies unerlässlich ist, um eine unzumutbare Beeinträchtigung der Interessen von Nutzerinnen und Nutzern oder des Betriebes der Einrichtung abzuwenden. Das gleiche gilt, wenn mit der Nutzung eines Angebots nach § 18 ein besonderer therapeutischer Zweck verfolgt wird und dieser durch mögliche Besuche gefährdet würde. Besuchsuntersagungen und -einschränkungen sind unverzüglich gegenüber der Nutzerin oder dem Nutzer sowie betroffenen Besucherinnen oder Besuchern schriftlich zu begründen und der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31146/19#abs-3 (3) Wirken mehrere Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter zusammen, so trägt jeder die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen.

§ 18 § 20