Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für das Berufsbild „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge, staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter, staatlich anerkannte Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge und Sozialarbeiter sowie staatlich anerkannte Kindheitspädagogin oder staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem …§ 1 Zuständigkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31090/1#abs-1 (1) Die Zuständigkeit gemäß §§ 9 und 13 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230) geändert worden ist, für die Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung der Berufe „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge, staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter, staatlich anerkannte Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge und Sozialarbeiter sowie staatlich anerkannte Kindheitspädagogin oder staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ sowie für die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen für diese Berufsbilder wird auf die Bezirksregierungen übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31090/1#abs-2 (2) Örtlich zuständig ist die Bezirksregierung
1. in deren Zuständigkeitsbereich die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnsitz hat oder
2. bei fehlendem Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, in deren Zuständigkeitsbereich die zukünftige Arbeitsstätte liegt.