Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APO Verwaltungsfachangestellte
APO Verwaltungsfachangestellte§ 4 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen
Stand: 26.08.2026
Im Prüfungsverfahren sind für schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen auf Antrag zu gewähren. Die Entscheidung trifft die nach § 2 Absatz 1 zuständige Stelle; dabei dürfen die fachlichen Anforderungen nicht geringer bemessen werden.