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APO Verwaltungsfachangestellte

§ 4 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Im Prüfungsverfahren sind für schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen auf Antrag zu gewähren. Die Entscheidung trifft die nach § 2 Absatz 1 zuständige Stelle; dabei dürfen die fachlichen Anforderungen nicht geringer bemessen werden.

§ 3 § 5