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APO Verwaltungsfachangestellte

§ 1 Prüfungstermine, Aufgabenstellung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31078/1#abs-1 (1) Das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen, innerhalb der Fachrichtung Kommunalverwaltung das zuständige Studieninstitut, setzt die Prüfungstermine fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31078/1#abs-2 (2) Die Aufgaben für die Abschlussprüfung bestimmt innerhalb der Fachrichtung Landesverwaltung das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen, innerhalb der Fachrichtung Kommunalverwaltung das zuständige Studieninstitut.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31078/1#abs-3 (3) Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses richtet sich nach § 40 Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in der jeweils geltenden Fassung. Als Lehrkräfte im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Lehrkräfte des Studieninstituts.

§ 2