Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern

Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern

§ 29

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30907/29#abs-1 (1) Die Anordnung einer Neuwahl der Kammerversammlung ist bei der Aufsichtsbehörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss von so vielen Kammerangehörigen persönlich unterschrieben sein, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt, dass ihre Zahl zwei Drittel der Wahlberechtigten zur letzten Wahl beträgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30907/29#abs-2 (2) Ist der Antrag zulässig, bestimmt die Aufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Vorstand der Kammer binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrags den Wahltag. Die Wahl muss spätestens sechs Monate nach Eingang des Antrags stattfinden.

§ 28 § 30