Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern

Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern

§ 27

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl der neuen Kammerversammlung vernichtet werden. Die Entscheidung trifft die Hauptwahlleiterin oder der Hauptwahlleiter nach Anhörung des Kammervorstandes. Soweit die Wahlunterlagen nicht vernichtet werden, übersendet sie die Hauptwahlleiterin oder der Hauptwahlleiter nach Beendigung der Wahlperiode versiegelt dem Kammervorstand zur Aufbewahrung.

§ 26 § 28