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Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern

§ 25

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30907/25#abs-1 (1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie insoweit zu wiederholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30907/25#abs-2 (2) Die Wiederholungswahl muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtsbeständigkeit oder Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten eine neue Kammerversammlung gewählt wird.

§ 24 § 26