Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW – BQFG NRW)*

Gesetz zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in …

§ 8 Zuständige Stelle; Verordnungsermächtigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30841/8#abs-1 (1) Zuständige Stelle im Sinne dieses Kapitels ist - vorbehaltlich anderer Regelungen -für die am Berufskolleg gemäß Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg) erworbenen Berufsabschlüsse nach Landesrecht das für den Bereich Schule zuständige Ministerium, bei einer Berufsbildung, die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der nichthandwerklichen Gewerbeberufe geregelt ist, die Industrie- und Handelskammer, bei einer Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung, die Handwerkskammer. Im Übrigen richtet sich die zuständige Stelle nach dem jeweiligen Fachrecht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30841/8#abs-2 (2) Das für das jeweilige Berufsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Aufgaben durch Rechtsverordnung auf andere Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, zu übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30841/8#abs-3 (3) Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen durch dieses oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von einer anderen zuständigen Stelle, deren Sitz auch in einem anderen Bundesland sein kann, wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des jeweils zuständigen Ministeriums.

§ 7 § 9