Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW – BQFG NRW)*
Gesetz zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in …§ 22 Statistik
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30841/22#abs-1 (1) Über die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz wird eine Landesstatistik geführt. Die Angaben hierzu werden vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen – Statistisches Landesamt – erhoben und aufbereitet. Das Statistikgesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 300) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30841/22#abs-2 (2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr folgende Erhebungsmerkmale:
1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers, Datum der Empfangsbestätigung, Datum der Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen,
2. Ausbildungsstaat, deutscher Referenzberuf oder deutsche Referenzausbildung,
3. Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung, Besonderheit im Verfahren und
4. eingelegte Rechtsbehelfe und Entscheidungen darüber.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30841/22#abs-3 (3) Hilfsmerkmale sind:
1. Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen,
2. Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person und
3. Datensatznummer.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30841/22#abs-4 (4) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach Absatz 3 Nummer 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen für die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit zuständigen Stellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30841/22#abs-5 (5) Die Angaben sind elektronisch an den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen – Statistisches Landesamt – zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30841/22#abs-6 (6) Die Landesregierung wird über § 6 Absatz 5 des Statistikgesetzes Nordrhein-Westfalen hinaus ermächtigt, einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies nach dem Zweck der Erhebung erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird. Nicht eingeführt werden können Merkmale, die besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) betreffen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30841/22#abs-7 (7) An die obersten Landesbehörden dürfen zur Verwendung gegenüber dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat für Zwecke der kontinuierlichen Beobachtung und Evaluation der Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und den anderen berufsrechtlichen Rechtsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen sowie für Planungszwecke, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen – Statistisches Landesamt – Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.