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Gesetz zur Restrukturierung der WestLB AG

§ 3 Verlustausgleichspflichten und Freistellungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30614/3#abs-1 (1) Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wird ermächtigt, die unbeschränkte Verlustausgleichspflicht des Landschaftsverbandes Rheinland und des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe gegenüber der Ersten Abwicklungsanstalt in Höhe ihrer Anteile an der Ersten Abwicklungsanstalt von jeweils 0,86693 Prozent zu übernehmen, soweit die Verlustausgleichspflicht jeweils den Betrag von 25,9 Millionen Euro übersteigt und die Verluste nach dem 30. Juni 2011 entstehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30614/3#abs-2 (2) Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wird ermächtigt, den Rheinischen Sparkassen- und Giroverband, den Sparkassenverband Westfalen-Lippe, den Landschaftsverband Rheinland und den Landschaftsverband Westfalen-Lippe jeweils von der Gewährträgerhaftung im Zusammenhang mit aktuellen und künftigen Pensionsverpflichtungen der WestLB AG gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bis zu 2,35 Milliarden Euro freizustellen. Die Freistellung gilt nicht für die Pensionsverbindlichkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in die Verantwortung der Sparkassen-Finanzgruppe übergehen.

§ 2 § 4