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Satzung Bürgerfernsehen

§ 1 Grundsätze

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30317/1#abs-1 (1) Gemäß § 40 Absatz 1 LMG NRW ermöglichen Bürgermedien den Bürgerinnen und Bürgern, sich an der Schaffung und Veröffentlichung von Inhalten in Medien zu beteiligen und tragen so zur Ausbildung ihrer Medienkompetenz bei. Bürgermedien ergänzen durch innovative, kreative und vielfältige Inhalte das publizistische Angebot für Nordrhein-Westfalen und leisten einen Beitrag zur gesellschaftlichen Meinungsbildung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30317/1#abs-2 (2) Im Rahmen dessen kann die LfM gemäß § 40c LMG NRW einen landesweiten Lehr- und Lernsender zulassen, dessen Zweck die Qualifizierung, die Vermittlung von Medienkompetenz sowie die Erprobung innovativer Programm-, Partizipations- und Ausbildungsmodelle ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30317/1#abs-3 (3) Das Programm des Lehr- und Lernsenders soll das in Nordrhein-Westfalen bestehende Informationsangebot erweitern und damit zur Ergänzung der Meinungsvielfalt und zur gesellschaftlichen Meinungsbildung beitragen. Es soll möglichst landesweit verbreitet werden und als Plattform der Partizipation der nordrhein-westfälischen Bürgerinnen und Bürger am nichtkommerziellen Fernsehen dienen, aber auch der Entwicklung und Erprobung neuer Sendeformen und -formate im Ausbildungs- und Qualifizierungskontext. Aufgabe des Lehr- und Lernsenders ist es, hierzu geeignete Konzepte und Organisationsstrukturen zu entwickeln, den Zugang zu diesem Lern- und Publikationsangebot für Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen diskriminierungsfrei zu gewährleisten und das Programm so zu gestalten, dass es von den Zuschauern angenommen wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30317/1#abs-4 (4) Fernsehbeiträge und -sendungen, die im Rahmen des Bürgerfernsehens ausgestrahlt werden, dürfen keine Werbung, Teleshopping und Sponsoring enthalten. Gewinnspiele sind unzulässig. Gleiches gilt für Beiträge staatlicher Stellen und Beiträge, die der Öffentlichkeitsarbeit von Parteien, Wählergruppen oder an Wahlen beteiligter Vereinigungen dienen.

§ 2