Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Studiumsqualitätsgesetz
Studiumsqualitätsgesetz§ 5 Verordnung
Stand: 26.08.2026
Das Nähere zur Verwendung der Mittel nach § 1 Absatz 2 Satz 1 sowie zu ihrer Verteilung auf die einzelnen Hochschulen und zum Stichtag für die Feststellung der Studierendenzahl regelt das für die Hochschulen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und mit dem Landtag.