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VOAP 1.2 StAV

§ 4 Auswahl

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Über die Teilnahme am Auswahlverfahren sowie die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die nach § 3 Absatz 1 zuständige Bezirksregierung. Sie trifft ihre Entscheidung auf Grund der Bewerbungsunterlagen und des Gesamteindrucks der Persönlichkeit der Bewerberinnen und der Bewerber. Bewerberinnen und Bewerber, die nach den Unterlagen die Voraussetzungen nicht erfüllen, werden nicht in das Auswahlverfahren einbezogen. Die Auswahlmethode bestimmt die Bezirksregierung unter Berücksichtigung der in Wissenschaft und Praxis sich fortentwickelnden Erkenntnisse über Personalauswahlverfahren. Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber soll die zukünftigen Einsatzgebiete der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung berücksichtigen. Im Zentrum der Auswahl stehen die Eigenmotivation, die Sozialkompetenz, die lösungsorientierte Handlungsfähigkeit, das Verantwortungsbewusstsein und die Fachkompetenz. Die Auswahlmethode muss für Bewerberinnen und Bewerber desselben Zulassungstermins gleich sein.

§ 3 § 5