Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VOAP 1.2 StAV
VOAP 1.2 StAV§ 32 Ausbildungsakte
Stand: 26.08.2026
Die Ausbildungsakte wird bei der Ausbildungsleitung geführt und zehn Jahre nach Ende des Vorbereitungsdienstes vernichtet. Zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen kann Antragstellenden die Einsicht in die sie betreffende Ausbildungsakte gewährt werden. Der schriftliche oder elektronische Antrag auf persönliche Einsichtnahme in die Ausbildungsakte ist an die die Ausbildungsakte führende Stelle zu richten.
Teil 4
Schlussbestimmungen