Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Zuweisung von Mitteln des LWL-Integrationsamtes Westfalen aus der Ausgleichsabgabe nach § 77 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) an die örtlichen Träger bei den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen in Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2011

Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Zuweisung von Mitteln des …

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Aufkommen an Ausgleichsabgabe im Sinne dieser Satzung sind die Einnahmen des LWL-Integrationsamtes Westfalen im Haushaltsjahr 2010 bis zum 30. November aus den Ausgleichsabgabezahlungen der Arbeitgeber gemäß § 77 SGB IX unter Berücksichtigung des Finanzausgleichs zwischen den Integrationsämtern für das Jahr 2010 abzüglich der Abführung an den Ausgleichsfonds gemäß § 77 Absatz 6 SGB IX.

§ 1 § 3