Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HegeplanVO
HegeplanVO§ 1
Stand: 26.08.2026
Gewässer oder Gewässersysteme mit besonderer fischereilicher und ökologischer Bedeutung, für die die Fischereiberechtigten gemäß § 30 a Absatz 1 LFischG Hegepläne aufzustellen haben, sind in der Anlage 1 aufgeführt.