Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen
Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Abschluss- und …§ 18 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30069/18#abs-1 (1) Unternimmt es ein Prüflingsteilnehmer, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu eigenem oder fremden Vorteil zu beeinflussen, liegt eine Täuschungshandlung vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30069/18#abs-2 (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung durch Niederschrift festzustellen. Der Prüfling kann die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fortsetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30069/18#abs-3 (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30069/18#abs-4 (4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung und kann die Prüfung aus diesem Grund nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Aufsichtsführung entscheidet über den sofortigen Ausschluss. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30069/18#abs-5 (5) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Gesamtprüfung bekannt, so kann der Prüfungsausschuss in besonders schwerwiegenden Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung und nach Anhören des Prüflings die Prüfung für nicht bestanden erklären.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30069/18#abs-6 (6) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3, 4 und 5 ist der Prüfling persönlich zu hören.