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Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des energiebedingten …

§ 1

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das für Klimaschutz zuständige Ministerium ist

1. zuständige oberste Landesbehörde nach § 7 Absatz 2 und zuständige Behörde nach § 11 des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) in der jeweils geltenden Fassung und

2. zuständige Behörde für die Anzeige weiterer technischer Anforderungen gemäß § 17 Absatz 2 und die Zulassung von Ausnahmen gemäß § 18 Absatz 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2