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Bekanntmachung des Bilgenentwässerungsverband-StaatsvertragVolltext
Stand: 26.08.2026
Vom 26. Januar 2010
Der Landtag hat in seiner Sitzung am 20. Januar 2010 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag zugestimmt.
Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.
Der Tag des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages wird gemäß Artikel 4 des Staatsvertrages gesondert bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 26. Januar 2010
Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
Staatsvertrag
über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996
über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen
in der Rhein- und Binnenschifffahrt
(Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag)
Die Länder im räumlichen Geltungsbereich nach Artikel 2 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 9. September 1996 (BGBl. II S. 1799), namentlich
das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
im Weiteren Vertragspartner genannt,
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Präambel
Das Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, ratifiziert durch Gesetz vom 13. Dezember 2003 (BGBl. II S. 1799), bildet die Grundlage für die Einführung einer international abgestimmten Regelung zur Behandlung der in Deutschland auf allen dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen in der Binnenschifffahrt anfallenden Abfälle sowie für die Einführung einer international einheitlichen Finanzierung der Entsorgung der wichtigsten Schiffsbetriebsabfälle nach dem Verursacherprinzip. Für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle ist eine übergreifende internationale Organisation vorgesehen, innerhalb derer eine innerstaatliche Institution je Vertragsstaat in der im Übereinkommen vorgesehenen internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle mitwirkt.