Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 8

Fn 8

§ 31 Rücknahme der Prüfungsentscheidung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann das Ministerium innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis die Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen.

§ 30 § 32