Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 8

Fn 8

§ 29 Wiederholung der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann diese spätestens innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten einmal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss legt den Termin unverzüglich fest. Die mündliche Prüfung ist vollständig nachzuholen. Bis zur Wiederholungsprüfung können die Anwärterinnen und Anwärter die Ausbildung in einer anderen Ausbildungsbehörde fortsetzen. Dies entscheidet die Ausbildungsleitung in Abstimmung mit der ausbildenden Bezirksregierung.

§ 28 § 30