Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 8

Fn 8

§ 19 Ausbildungszeugnis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt zwei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6. Hierzu wird aus den Punktwerten der vier Ausbildungsberichte der Durchschnitt errechnet. Dieser geht zu 70 Prozent und der Punktwert der Ausbildungsleitung zu 30 Prozent in den zu bildenden Gesamtpunktwert ein. Die Bewertung ergibt sich aus § 20. Die oder der Ausbildungsbeauftragte gibt das Zeugnis der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnis und übersendet es spätestens einen Monat vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes der Ausbildungsleitung, die es zur Ausbildungsakte nimmt.

§ 18 § 20