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Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten …

§ 13 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29992/13#abs-1 (1) Die Anerkennung erlischt

1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde,

2. durch Fristablauf oder

3. wenn die leitende Person das 68. Lebensjahr vollendet hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29992/13#abs-2 (2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

1. nachträgliche Gründe eintreten, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten,

2. die leitende Person infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, die Leitungstätigkeit ordnungsgemäß auszuüben oder

3. die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle gegen die ihr obliegenden Pflichten wiederholt oder grob verstoßen hat.

Liegen bei einer natürlichen oder juristischen Person die Widerrufsgründe nach Satz 1 hinsichtlich der Leitung vor, kann von einem Widerruf der Anerkennung abgesehen werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Eintreten der Widerrufsgründe ein Wechsel in der Leitung stattgefunden hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29992/13#abs-3 (3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle

1. ihre Tätigkeit zwei Jahre nicht ausgeübt hat,

2. nicht regelmäßig an dem Erfahrungsaustausch gemäß § 10 Satz 1 Nummer 4 teilnimmt oder

3. sich nicht an den Vergleichsuntersuchungen gemäß § 11 Absatz 1 beteiligt.

§ 12 § 14