Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten (Bauprodukte- und Bauartenverordnung – BauPAVO NRW)*)

Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten …

§ 1 Feststellung der wasserrechtlichen Eignung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und für folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise sowie Übereinstimmungsbestätigungen nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5, § 18 Absatz 3 und 4, den §§ 20, 21, 22 sowie 24 und 25 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden BauO NRW 2018 genannt) erforderlich:

1. Abwasserbehandlungsanlagen

a) Kleinkläranlagen, die für einen Anfall von Abwässern bis zu 8 m3/Tag bemessen sind,

b) Leichtflüssigkeitsabscheider für Benzin und Öl,

c) Fettabscheider,

d) Amalgamabscheider für Zahnarztpraxen,

e) Anlagen zur Begrenzung von Schwermetallen in Abwässern, die bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse anfallen,

f) Anlagen zur Begrenzung von abfiltrierbaren Stoffen, Arsen, Antimon, Barium, Blei und anderen Schwermetallen, die für einen Anfall von bei der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern anfallenden Abwässern bis 8 m3/Tag bemessen sind,

g) Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern,

h) Anlagen zur Begrenzung des Silbergehaltes in Abwässern aus fotografischen Verfahren und

i) Anlagen zur Begrenzung von Halogenkohlenstoffen in Abwässern von chemischen Reinigungen;

2. Bauprodukte und Bauarten für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen:

a) Auffangwannen und -vorrichtungen sowie vorgefertigte Teile für Auffangräume und -flächen,

b) Abdichtungsmittel für Auffangwannen, -vorrichtungen, -räume und für Flächen,

c) Behälter,

d) Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter und Rohre,

e) Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen und

f) Sicherheitseinrichtungen.

§ 2