Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / InternetversteigerungsVO
InternetversteigerungsVO§ 6 Anonymisierung
Stand: 26.08.2026
Die Angaben zur Person des Schuldners sind vor ihrer Veröffentlichung zu anonymisieren. Es ist zu gewährleisten, dass die Daten der Bieter anonymisiert werden können.