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Satzung der Lippische Landes-Brandversicherungsanstalt

§ 12 Wirtschaftsführung und Jahresabschluss

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29898/12#abs-1 (1) Das Geschäftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29898/12#abs-2 (2) Der Vorstand stellt den Entwurf des Wirtschaftsplanes der Anstalt auf und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Beratung sowie der Gewährträgerversammlung zur Zustimmung vor. Die Aufstellung des Entwurfes des Wirtschaftsplanes soll so rechtzeitig erfolgen, dass er noch vor Beginn des Geschäftsjahres festgestellt werden kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29898/12#abs-3 (3) Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht einschließlich Lagebericht nach den gesetzlichen Vorschriften aufzustellen, durch den Abschlussprüfer prüfen zu lassen und mit dem Prüfungsbericht dem Verwaltungsrat und der Gewährträgerversammlung vorzulegen.

§ 11 § 13