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Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfondsgesetz -ZTFoG§ 7 Verwendung der Mittel
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29854/7#abs-1 (1) Die Mittel des Sondervermögens dürfen ausschließlich zur Umsetzung der Maßnahmen nach dem Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder und der entsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Länder sowie der konkretisierenden Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29854/7#abs-2 (2) Die Zuweisungen aus dem Landeshaushalt zur Abfinanzierung des Sondervermögens bleiben hiervon unberührt.