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APO-GOSt§ 7 Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/7#abs-1 (1) Die in der Oberstufe unterrichteten Fächer werden wie folgt Aufgabenfeldern zugeordnet:
1. dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld I): Deutsch, Musik, Kunst, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch, Niederländisch, Italienisch, Latein, Griechisch, Hebräisch, Japanisch, Chinesisch, Türkisch, Neugriechisch, Portugiesisch;
2. dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld II): Geschichte, Geographie, Philosophie, Sozialwissenschaften, Recht, Erziehungswissenschaft, Psychologie;
3. dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld III): Mathematik, Physik, Biologie, Chemie, Ernährungslehre, Informatik, Technik.
Religionslehre und Sport sind keinem Aufgabenfeld zugeordnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/7#abs-2 (2) Für die Gestaltung des Unterrichts und die Anforderungen in der Abiturprüfung gelten die Richtlinien und Lehrpläne für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe sowie die jährlich für die Vorbereitung der zentralen Prüfungen erlassenen Vorgaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen für die schriftliche Prüfung im Abitur.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/7#abs-3 (3) Die Einrichtung des Leistungskursfaches Sport bedarf der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Sport kann mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde an Schulen mit besonderem sportlichen Profil als viertes Fach der Abiturprüfung angeboten werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/7#abs-4 (4) Die neu einsetzende Fremdsprache kann nicht als Leistungskurs unterrichtet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/7#abs-5 (5) Zur Erprobung neuer Unterrichtsfächer können mit Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde Versuche durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/7#abs-6 (6) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann weitere Fächer für die Oberstufe zulassen, wenn im Versuch erprobte Lehrpläne für die gymnasiale Oberstufe und veröffentlichte Prüfungsanforderungen vorliegen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/7#abs-7 (7) Für Schülerinnen und Schüler, die außer in der deutschen in einer anderen Sprache aufwachsen, kann die oberste Schulaufsichtsbehörde zur Erfüllung der Pflichtbedingung in den Fremdsprachen weitere Fremdsprachen zulassen.