Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APO-GOSt
APO-GOSt§ 3 Aufnahmevoraussetzungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/3#abs-1 (1) Voraussetzung für die Aufnahme in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe ist die an Schulen oder im Wege der Externenprüfung erworbene Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/3#abs-2 (2) Außerdem werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die an einer deutschen Schule im Ausland, einer europäischen Schule oder einer ausländischen Schule einen Abschluss erworben haben, der der in Absatz 1 genannten Berechtigung gleichwertig ist, und die hinreichende deutsche Sprachkenntnisse besitzen, um erfolgreich am Unterricht teilnehmen zu können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/3#abs-3 (3) In die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe kann in der Regel nur neu aufgenommen werden, wer zum Beginn des Schuljahres, in dem der Eintritt erfolgt, das 19. Lebensjahr nicht vollendet hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/3#abs-4 (4) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall bei Schülerinnen und Schülern, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 infolge nicht von ihnen zu vertretender Umstände nicht erfüllen, die Aufnahme ausnahmsweise zulassen, wenn die bisherige Schullaufbahn erwarten lässt, dass die Eignung für den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe vorliegt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/3#abs-5 (5) Schülerinnen und Schüler, die ihren Bildungsgang für höchstens ein Jahr unterbrochen haben, können in die gymnasiale Oberstufe wieder aufgenommen werden. Die Wiederaufnahme erfolgt in das Halbjahr, in dem der Bildungsgang unterbrochen wurde, bei abgeschlossenem Halbjahr in das darauffolgende. Im Einzelfall kann die Schulleitung für die Schülerin oder den Schüler eine Probezeit vorsehen. Die Altersgrenze entsprechend Absatz 3 und die Frist für die Verweildauer (§ 2 Abs. 1) dürfen nicht überschritten werden. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.