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APO-GOSt§ 28 Anrechnung der Kurse für die Gesamtqualifikation
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/28#abs-1 (1) In der Qualifikationsphase sind als Block I die Leistungen aus allen 30 bis 32 anrechenbaren Grundkursen und acht anrechenbaren Leistungskursen nachzuweisen und der Nachweis über die gemäß § 11 zu belegenden Pflichtkurse zu erbringen. Nach Festlegung durch die Schülerin oder den Schüler sind 35 bis 40 Halbjahresergebnisse in Block I einzubringen, darunter die Kurse gemäß Absatz 2 bis 6. Mit der Punktzahl Null abgeschlossene Kurse gelten als nicht belegt; sie sind nicht anrechenbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/28#abs-2 (2) In den vier Abiturfächern sind jeweils vier Kurse in Block I einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/28#abs-3 (3) Alle Kurse, die gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 sowie § 11 Abs. 3, 4 und 6 belegt werden müssen, werden in Block I einbezogen, soweit sie nicht schon als Kurse in den Abiturfächern einzubringen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/28#abs-4 (4) Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I keinen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben und die ihre fremdsprachlichen Pflichtbedingungen bis zum Ende des letzten Halbjahres der Qualifikationsphase durch ihre aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache erfüllen, müssen die beiden in dem zweiten Jahr der Qualifikationsphase belegten Kurse der in der Einführungsphase neu einsetzenden Fremdsprache in Block I einbringen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3).
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/28#abs-5 (5) Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I keinen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben und die ihre fortgeführte erste Fremdsprache am Ende der Einführungsphase abschließen, müssen die vier Halbjahreskurse der Qualifikationsphase der in der Einführungsphase begonnenen neu einsetzenden Fremdsprache einbringen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3).
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/28#abs-6 (6) Aus den gemäß § 11 Abs. 5 belegten Kursen müssen die zwei Halbjahreskurse des zweiten Jahres der Qualifikationsphase in Block I eingebracht werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/28#abs-7 (7) Im dritten und vierten Abiturfach können im Rahmen der anzurechnenden Grundkurse gemäß Absatz 1 bis zu sechs Grundkurse einem Fach angehören.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/28#abs-8 (8) In den übrigen Grundkursfächern - außer Sport - können bis zu fünf Kurse einem Fach angehören. Insgesamt dürfen nicht mehr als zwei instrumentalpraktische oder zwei vokalpraktische Grundkurse oder zwei Grundkurse in Literatur angerechnet werden.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/28#abs-9 (9) Inhaltsgleiche Kurse können nur einmal in Block I eingebracht werden.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/28#abs-10 (10) Der Projektkurs kann im Umfang von zwei Halbjahreskursen auf die Grundkurse gemäß Absatz 1 angerechnet werden. Er kann entweder in doppelter Wertung der Abschlussnote gemäß § 14 Absatz 7 oder als besondere Lernleistung in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.