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APO-GOSt

§ 24 Verfahren bei Täuschungshandlungenund anderen Unregelmäßigkeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/24#abs-1 (1) Für das Verfahren bei Täuschungshandlungen gilt § 13 Abs. 6 entsprechend. In besonders schweren Fällen kann der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/24#abs-2 (2) Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, kann die obere Schulaufsichtsbehörde in besonders schweren Fällen innerhalb von zwei Jahren die Prüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/24#abs-3 (3) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/24#abs-4 (4) Die Entscheidung in den Fällen der Absätze 1 und 3 trifft der Zentrale Abiturausschuss. Sie bedarf der Bestätigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Bestätigt die obere Schulaufsichtsbehörde den Ausschluss, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/24#abs-5 (5) Wird in einem Teil der Prüfung die Leistung verweigert, gilt § 13 Abs. 4.

2. Abschnitt

Prüfungsausschüsse

§ 23 § 25