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Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten Nordrhein-Westfalen (Geodatenzugangsgesetz …

§ 7 Bereitstellung von Metadaten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29847/7#abs-1 (1) Die geodatenhaltenden Stellen, welche Geodaten und Geodatendienste als Referenzversion im Sinne von § 4 Absatz 2 bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten zu erstellen, zu führen und bereitzustellen, sowie in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29847/7#abs-2 (2) Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens nachstehende Inhalte oder Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:

1. Schlüsselwörter,

2. Klassifizierung,

3. geographischer Standort,

4. Qualitätsmerkmale,

5. bestehende Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß § 12 sowie die Gründe für solche Beschränkungen,

6. Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie gegebenenfalls entsprechende Geldleistungen,

7. für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige geodatenhaltende Stelle.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29847/7#abs-3 (3) Als Metadaten zu Geodatendiensten und Netzdiensten sind mindestens Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:

1. Qualitätsmerkmale,

2. Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie gegebenenfalls hiermit verbundene Geldleistungen,

3. für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige geodatenhaltende Stelle.

§ 6 § 8