Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der gemeinsamen zuständigen Behörde für alle wasserrechtlichen Entscheidungen über den Bau und den Betrieb des „Billinghäuser Wehres“ in den Gemarkungen Orpethal und Westheim sowie für die damit verbundenen Gewässerbenutzungen

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der gemeinsamen …

Volltext

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Vom 19. August 2008

Die Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen haben am 12. Juni 2008 / 9. Juli 2008 die Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der gemeinsamen zuständigen Behörde für alle wasserrechtlichen Entscheidungen über den Bau und den Betrieb des „Billinghäuser Wehres“ in den Gemarkungen Orpethal und Westheim sowie für die damit verbundenen Gewässerbenutzungen abgeschlossen.

Die Verwaltungsvereinbarung wird nachfolgend bekannt gemacht.

Ministerium

für Umwelt und Naturschutz,

Landwirtschaft und Verbraucherschutz

des Landes Nordrhein-Westfalen

In Vertretung

Dr. Alexander S c h i n k

Verwaltungsabkommen

über die Bestimmung der gemeinsamen zuständigen Behörde

für alle wasserrechtlichen Entscheidungen über den Bau und den Betrieb des

„Billinghäuser Wehres“ in den Gemarkungen Orpethal und Westheim

sowie für die damit verbundenen Gewässerbenutzungen

Zwischen

dem Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch den Minister für Umwelt und Naturschutz,

Landwirtschaft und Verbraucherschutz

und

dem Land Hessen

vertreten durch den Staatsminister für Umwelt,

ländlichen Raum und Verbraucherschutz

wird gemäß § 55 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), geändert durch Gesetz vom 19. November 2007 (GVBl. S. 792) und § 140 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – Landeswassergesetz - LWG in der Fassung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926 / SGV. NRW. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 708), sowie Art. 1 und Art. 7 des Staatsvertrags zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 21. Januar 1974 / 15. Februar 1974 folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:

§ 1