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Badegewässerverordnung§ 6 Badegewässerprofile
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29491/6#abs-1 (1) Die zuständige Behörde erstellt Badegewässerprofile gemäß Anlage 3 und teilt diese der obersten Wasserbehörde oder einer von ihr benannten Stelle mit. Jedes Badegewässerprofil kann sich auf ein einziges Badegewässer oder auf mehrere zusammenhängende Badegewässer erstrecken. Die ersten Badegewässerprofile werden bis zum 24. März 2011 erstellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29491/6#abs-2 (2) Die Badegewässerprofile werden gemäß Anlage 3 überprüft und aktualisiert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29491/6#abs-3 (3) Bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile werden die bei der Überwachung und den Bewertungen gemäß den rechtlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG erhobenen Daten, die für die vorliegende Verordnung von Belang sind, auf angemessene Weise genutzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29491/6#abs-4 (4) Die zuständige Behörde stellt die für die Erstellung der Badegewässerprofile erforderlichen Daten aus ihrem Zuständigkeitsbereich zur Verfügung.