Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes
Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des …§ 31 Verwaltungsrat
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29452/31#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat wird aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Landes und jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter jeder Kommune gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29452/31#abs-2 (2) Die Vertretung des Landes hat insgesamt elf Stimmen. Jede Vertreterin oder jeder Vertreter einer Kommune hat eine Stimme.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29452/31#abs-3 (3) Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes. Die Stellvertretung wird von den Vertretungen der Kommunen im Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit gewählt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29452/31#abs-4 (4) Ein Beschluss des Verwaltungsrates über die Auflösung eines zum 31. Dezember 2013 bestehenden Untersuchungsstandortes kann bis zum 31. Dezember 2018 nur gefasst werden, wenn die Kommune, die die Untersuchungseinrichtung am Standort unterhält, zustimmt.