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Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des …

§ 29 Errichtung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29452/29#abs-1 (1) Im Regierungsbezirk Arnsberg wird aus den Chemischen Untersuchungsämtern der Städte Hamm, Hagen und Bochum, dem Chemischen- und Lebensmitteluntersuchungsamt der Stadt Dortmund sowie dem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Arnsberg eine integrierte Untersuchungsanstalt für Bereiche des Verbraucherschutzes (Untersuchungsanstalt) gebildet und als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2014 errichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29452/29#abs-2 (2) Die Untersuchungsanstalt führt den Namen „Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Westfalen“ (CVUA-Westfalen) mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts“.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29452/29#abs-3 (3) Die Einzugsbereiche der Untersuchungsanstalt für in Spalte 1 der Tabellen in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung näher bestimmte Untersuchungen und Untersuchungsbereiche bestimmen sich nach Spalte 2 der Tabellen der Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung. Im Übrigen ist Einzugsbereich der Untersuchungsanstalt der Regierungsbezirk Arnsberg.

§ 28 § 30