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Verordnung über die Errichtung und Organisation der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen§ 4 Arbeits-, dienst- und beamtenrechtliche Regelungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29448/4#abs-1 (1) Die am 31. Dezember 2007 bei den eingegliederten Unfallversicherungsträgern tätigen Tarifbeschäftigten und Dienstordnungsangestellten sowie die zu ihrer Berufsausbildung dort Beschäftigten sind ab 1. Januar 2008 Beschäftigte der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, sofern diese Arbeitsverhältnisse nicht mit dem bisherigen Arbeitgeber fortgesetzt werden. Dies gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die mit Wirkung zum 31. Dezember 2007 wirksam gekündigt oder befristet sind. Beendigungskündigungen aus Anlass der Eingliederung sind ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29448/4#abs-2 (2) Für die Rechtsstellung der an der Umbildung beteiligten Beamten und Versorgungsempfänger gelten die §§ 128 bis 130 Absatz 1 und die §§ 132 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 14 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist. § 130 Absatz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und § 26 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) geändert worden ist, gelten nur für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand im gegenseitigen Einvernehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29448/4#abs-3 (3) Die in einem Beschäftigungsverhältnis bei den eingegliederten Unfallversicherungsträgern verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften, personalvertretungsrechtlicher Vorschriften und tarifvertraglicher Regelungen als bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen verbrachte Zeiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29448/4#abs-4 (4)