Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / IUAG NRW
IUAG NRW§ 1 Ziel des Gesetzes
Stand: 01.04.2025
Dieses Gesetz schafft die Grundlage für die Bildung einer effizienten, qualitativ homogenen und leistungsstarken hoheitlichen Untersuchungsstruktur für die Bereiche des Verbraucherschutzes in Nordrhein-Westfalen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 IUAG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 12.08.2026 – 13 A 1617/23Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung: Feststellungsklage gegen den Prüfbericht einer amtlichen Untersuchungsanstalt Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.