Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / IUAG NRW
IUAG NRW§ 1 Ziel des Gesetzes
Stand: 26.08.2026
Dieses Gesetz schafft die Grundlage für die Bildung einer effizienten, qualitativ homogenen und leistungsstarken hoheitlichen Untersuchungsstruktur für die Bereiche des Verbraucherschutzes in Nordrhein-Westfalen.