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AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt

§ 26 Statistik

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29414/26#abs-1 (1) Über die Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dieser Verordnung wird eine Landesstatistik geführt. Die Angaben hierzu werden vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen - Statistisches Landesamt, im Folgenden IT. NRW genannt, erhoben und aufbereitet. Das Statistikgesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 300) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29414/26#abs-2 (2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr folgende Erhebungsmerkmale:

1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers, Datum der Empfangsbestätigung und Datum der Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen,

2. Ausbildungsstaat und Referenzlaufbahn,

3. Datum, Gegenstand, Art der Entscheidung und Besonderheit im Verfahren sowie

4. eingelegte Rechtsbehelfe und Entscheidungen darüber.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29414/26#abs-3 (3) Hilfsmerkmale sind:

1. Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen,

2. Name, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person sowie

3. Datensatznummer.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29414/26#abs-4 (4) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach Absatz 3 Nummer 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig ist die nach dieser Verordnung für die Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen zuständige Stelle.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29414/26#abs-5 (5) Die Angaben sind elektronisch an IT. NRW zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29414/26#abs-6 (6) Das für Schulen zuständige Ministerium wird über § 6 Absatz 5 des Statistikgesetzes Nordrhein-Westfalen hinaus ermächtigt, einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies nach dem Zweck der Erhebung erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird. Nicht eingeführt werden können Merkmale, die besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung vom 27. April 2016 (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2 L 74 vom 4.3.2021, S. 35) betreffen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29414/26#abs-7 (7) An die obersten Landesbehörden dürfen zur Verwendung gegenüber dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat für Zwecke der kontinuierlichen Beobachtung und Evaluation der Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dieser Verordnung sowie für Planungszwecke, jedoch nicht für die Regelung in Einzelfällen, von IT. NRW Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aufweisen.

§ 25 § 27