Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ZV-VSchDG
ZV-VSchDG§ 2 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Absatz 1 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes wird der Landesanstalt für Medien, der Staatskanzlei sowie der Bezirksregierung Düsseldorf im Umfang ihrer nach § 1 bestimmten Zuständigkeiten übertragen.