Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung
Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges …§ 9
Stand: 26.08.2026
Die Prüferinnen und Prüfer unterstehen in dieser Eigenschaft der Fachaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen. Sie sind in ihrer Prüfertätigkeit unabhängig.