Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und nach dem Bundeskindergeldgesetz
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und …§ 1
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29255/1#abs-1 (1) Zuständige Behörden zur Ausführung der Abschnitte 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) sind die Kreise und kreisfreien Städte. Die Städteregion Aachen ist zuständige Behörde für das Gebiet der Stadt Aachen und der übrigen regionsangehörigen Gemeinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29255/1#abs-2 (2) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit kraft Bundesrechts wahr. Die Aufsicht führt die Bezirksregierung Münster. Oberste Aufsichtsbehörde ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29255/1#abs-3 (3) Örtlich zuständig ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bezirk die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die berechtigte Person keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 BEEG nicht gegeben, befindet sich jedoch der Sitz ihres Arbeitgebers oder ihrer obersten Dienstbehörde in Nordrhein-Westfalen, ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in deren Bezirk der Sitz ihres Arbeitgebers oder ihrer obersten Dienstbehörde liegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29255/1#abs-4 (4) Hinsichtlich der Aufwendungen, die für die Durchführung des Abschnitts 2 (Betreuungsgeld) des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes entstehen, erstellt die Landesregierung unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände und entsprechend dem Verfahren des Konnexitätsausführungsgesetzes eine Kostenfolgeabschätzung auf der Basis der im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden festgelegten Erhebungskriterien und der daraus resultierenden Erkenntnisse, die zum 1. August 2014 vorliegen. Über das Ergebnis der Kostenfolgeabschätzung ist dem Landtag zu berichten. Sollte sich auf dieser Grundlage eine wesentliche Belastung der Kreise und kreisfreien Städte ergeben, wird der Belastungsausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt.