Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Auflösung des Landesinstituts für Schule / Qualitätsagentur und die Eingliederung der Aufgaben in das Ministerium für Schule und Weiterbildung und die Bezirksregierungen - LfS / QA-Auflösungsgesetz -

Gesetz über die Auflösung des Landesinstituts für Schule / Qualitätsagentur und die …

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29246/2#abs-1 (1) Die dem Landesinstitut für Schule / Qualitätsagentur übertragenen Aufgaben im Bereich „Förderzentrum für die integrative Beschulung blinder und hochgradig sehbehinderter Schülerinnen und Schüler (FIBS)“ gehen zum 1. Januar 2007 auf die Bezirksregierung Arnsberg, die Aufgaben im Bereich „Landesstelle für den Schulsport (ausgenommen Curriculumentwicklung, Qualitätssicherung)“ gehen auf die Bezirksregierung Düsseldorf über. Im Übrigen gehen die Aufgaben auf das Ministerium für Schule und Weiterbildung zum selben Zeitpunkt über.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29246/2#abs-2 (2) Die bisher für die Aufgabenerledigung in den nach Absatz 1 Satz 1 übergehenden Arbeitsbereichen eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesinstituts für Schule / Qualitätsagentur gelten mit dessen Auflösung als zur jeweils zuständigen Bezirksregierung versetzt. Entsprechendes gilt für die im Arbeitsbereich „Projektbetreuung / Assistenz“ eingesetzten Beschäftigten, soweit diese mit ihren Verwaltungs- und Assistenzaufgaben den nach Absatz 1 Satz 1 übergehenden Arbeitsbereichen zugeordnet sind. Die übrigen Beschäftigten gelten mit Auflösung des Landesinstituts/Qualitätsagentur als zum Ministerium für Schule und Weiterbildung versetzt.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Die Ministerin

für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Für den Innenminister

die Justizministerin

Der Minister

für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Die Ministerin

für Schule und Weiterbildung

Der Minister

für Umwelt und Naturschutz,

Landwirtschaft und Verbraucherschutz

§ 1