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Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Vergabe von StudienplätzenArt 14
Stand: 26.08.2026
Verfahrensvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29218/14#abs-1 (1) 1Wer nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 3 von einer Hochschule ausgewählt worden ist, wird von der Hochschule zugelassen. 2Wer nicht ausgewählt worden ist, erhält von der Hochschule einen auf die Auswahl in ihrem Verfahren beschränkten Ablehnungsbescheid. 3Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Hochschulen findet nicht statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29218/14#abs-2 (2) Die Zentralstelle ermittelt in den Quoten nach Artikel 12 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6, Artikel 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Artikel 11 Abs. 4 auf Grund der Bewerbungsunterlagen nach den jeweiligen Zulassungsbestimmungen, an welcher Hochschule eine Zulassung erfolgen kann und erlässt den Zulassungsbescheid.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29218/14#abs-3 (3) Soweit an einer Hochschule für den ersten Teil eines Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile dieses Studiengangs besteht, wird die Zulassung auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29218/14#abs-4 (4) Die Hochschule ist verpflichtet, die von der Zentralstelle Zugelassenen einzuschreiben, wenn die übrigen Einschreibvoraussetzungen vorliegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29218/14#abs-5 (5) Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Zentralstelle über die Zulassungsanträge findet nicht statt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29218/14#abs-6 (6) 1Beruht die Zulassung durch die Hochschule oder die Zentralstelle auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird sie zurückgenommen; ist die Zulassung sonst fehlerhaft, kann sie zurückgenommen werden. 2Nach Ablauf eines Jahres ist die Rücknahme der Zulassung durch die Zentralstelle ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29218/14#abs-7 (7) Die Zentralstelle ist nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach Artikel 15 berechtigt, Versicherungen an Eides statt zu verlangen und abzunehmen.