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Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen

Art 10

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Verteilungsverfahren

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29218/10#abs-1 (1) In einem Verteilungsverfahren nach Artikel 9 Abs. 1 werden die an den einzelnen Hochschulen vorhandenen Studienplätze von der Zentralstelle möglichst nach den Ortswünschen der Bewerberinnen und Bewerber und, soweit notwendig, bis zu einem Viertel der Studienplätze nach dem Grad der nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium, im Übrigen vor allem nach den für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen vergeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29218/10#abs-2 (2) Im Verteilungsverfahren ist ein Teil der Studienplätze ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, die Deutschen nicht gleichgestellt sind, vorzubehalten.

Art 9 Art 11