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Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland§ 8 Auskunft und Akteneinsicht
Stand: 26.08.2026
Auskunft und Akteneinsicht sind in § 7a LVerbO geregelt. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse haben das Recht auf Akteneinsicht über die Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören.